Anton Bichler GmbH & Co KG

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines  

§ 2 Vertragsabschluss  

§ 3 Rücktrittsrecht   

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen   

§ 5 Liefer- und Versandbedingungen   

§ 7 Eigentumsvorbehalt   

§ 8 Gewährleistung   

§ 9 Haftung   

§10 Schadloshaltung bei Verletzung von Drittrechten   

§ 11 Mitwirkungspflicht   

§ 12 Anwendbares Recht/Gerichtsstand   

 

 

§ 1 ALLGEMEINES
(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, insbesondere Lieferungen, Leistungen (Montagen, Inbetriebnahmen etc.) und Angebote die zwischen dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) und uns Anton Bichler GmbH & Co KG (nachfolgend „Lieferant“) abgeschlossen werden.

 

(2)   Entgegenstehende Klauseln oder Vertragsinhalte des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wurde vertraglich in Schriftform festgelegt. Vertragserfüllungshandlungen gelten nur auf den anzuwendenden Vertrag. Steht der Lieferant mit dem Kunden in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. In unseren AGB enthaltene Klauseln, welche zwingendem Recht, insbesondere in Verbindung mit dem KSchG, widersprechen, sind nur auf die bezogene Klausel nicht anwendbar und erstrecken sich nicht auf die übrigen Bestimmungen unserer AGB.

(3)   Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

(4)   Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

 

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
(1)   Mündliche Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden. Vereinbarungen und Verträge bedürfen der Schriftform. Änderungen dergleichen müssen vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

 

(2)   Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kunden übermittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an den Kunden zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn der Kunde das Angebot des Lieferanten schriftlich annimmt oder die schriftliche Auftragsvorlage des Lieferanten unterfertigt.

 

(3)   Weicht die vom Kunden unterfertigte Auftragsbestätigung von seiner Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.

 

(4)   Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen.

 

(5)   Unsere Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie speziell für einen Kunden erstellt wurden und schriftlich abgegeben wurden. Weiters sind alle unsere schriftlichen Kostenvoranschläge entgeltlich, insbesondere dann, wenn diese vom Kunden gewünschte Detailplanungen umfassen. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. An diese Kostenvoranschläge sind wir 30 Tage ab Abgabedatum gebunden.

 

§ 3 RÜCKTRITTSRECHT
(1)   Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn

 

i. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

 

ii.  für den der Verbraucher unter den in Z. 2 genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,

 

iii. der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

 

iv. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt

 

v. der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;

 

vi. der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z. 1. – 5. fällt.

 

(2)   Das Rücktrittsrecht nach vi. steht dem Verbraucher nicht zu,

 

· wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,

 

· wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder

 

· bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt

 

· bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

 

(3)   Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. i.-v. über

 

· Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,

 

· Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

 

(4)   Der Verbraucher hat auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (i.-iv.) und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.

 

(5)   Bei Verzug des Lieferanten ist der Rücktritt des Kunden erst nach Setzung einer angemessenen Frist möglich. Die Rücktrittsmöglichkeit bezieht sich nicht auf Verzug bei geringfügigen Leistungen. Die Nachfrist muss mittels eingeschriebenen Briefs eingehen.

 

(6)   Der Lieferant ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ihm der Kunde die Erbringung der Leistung erheblich erschwert oder unmöglich macht.

 

(7)   Bei Rücktritt des Lieferanten, insbesondere bei bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung von Konkurs oder Ausgleich, ist dieser auf das komplette Honorar anspruchsberechtigt. Bei berechtigtem Rücktritt des Kunden, sind die bereits erbrachten Leistungen des Lieferanten zu bezahlen.

 

(8)   Der Lieferant ist außerdem zum Rücktritt des Vertrags berechtigt, wenn über das Vermögen des Kunden der Konkurs oder Ausgleich eröffnet wird.

 

§ 4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1)   Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.

 

(2)   Grundsätzlich gelten sämtliche Waren als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

 

(3)   Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die wir nicht zu vertreten haben und die vom Kunden zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Kunde die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

 

(4)   Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 40 % der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, weitere 40 % werden bei der Lieferung fällig; falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig. Die Aufteilung des Rechnungsbetrages 40-40-20 gilt für die Planungsphase, die Baubegleitung und Möblierung. Ansonsten wird nach Übergabe abgerechnet.

 

(5)   Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.

 

(6)   Kommt der Kunde seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

 

(7)   Preiserhöhungen wegen gestiegener Lohn- bzw. Lohnnebenkosten, gestiegener Materialkosten (auch aufgrund von Währungsschwankungen beim Import von Rohstoffen bzw. Komponenten von Zulieferern) werden vom Auftraggeber auch nach Angebotsunterfertigung anerkannt.

 

(8)  Kostenvoranschläge und Angebote
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Kostenvoranschläge und Angebote grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.

 

(9)  Planungskosten
Die Erstberatung beim Auftraggeber samt Vorentwurf ist kostenlos. Die Kosten für Detailplanungen sind bei Auftragsannahme ebenfalls abgedeckt. Bei Aushändigung der Pläne ohne Auftragsabschluss und bei verlangten Detailplanungen durch den Auftraggeber, behalten wir uns vor die Planungskosten in Rechnung zu stellen.

 

 

§ 5 LIEFER UND VERSANDBEDINGUNG
(1)   Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung des Lieferanten angegebene Lieferanschrift maßgeblich.

 

(2)   Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an den Lieferanten zurück, da eine Zustellung beim Kunden nicht möglich war, trägt der Kunde die Kosten für den erfolglosen Versand.

 

(3)   Handelt der Kunde als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Handelt der Kunde als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Kunden über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Kunde den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Lieferant dem Kunden diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

 

(4)   Bei Selbstabholung informiert der Lieferant den Kunden zunächst per E-Mail darüber, dass die von ihm bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Kunde die Ware nach Absprache mit dem Lieferant am Sitz des Lieferanten abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.

 

(5)   Die Lieferung aller übrigen Liefergegenstände erfolgt unverbindlich, nach Vorlage der Ausführungsdetails, den schriftlich vereinbarten Zahlungsmodalitäten und der ersten Anzahlung. Jegliche Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden. Leistungstermine sind ebenso unverbindlich und müssen innerhalb adäquater Frist vorgenommen werden. Verbindliche Leistungstermine müssen vorab schriftlich vereinbart werden. Sofern Verzögerungen der Lieferung auf das Verschulden des Kunden rückzuführen sind, hat dieser die Kosten zu tragen. Sachlich gerechtfertigte Leistungsänderungen durch den Lieferanten sind erlaubt, sofern sie einem adäquaten Maß entsprechen. Der Kunde kann dadurch und durch Beanstandungen anderer Teile nicht Folgelieferungen ablehnen.

 

 

§ 6 IMMATERIALGÜTERRECHTE

(1)   Jegliche Dokumente zur Erstellung des Liefergegenstandes, insbesondere Pläne, Skizzen und Fotografien bleiben im Eigentum des Lieferanten.

 

(2)   Der Lieferant hat während und nach der Erbringung des Liefergegenstandes Fotos und Videomaterial des Liefergegenstandes anzufertigen, um diese für Marketingzwecke zu verwenden.

 

 

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT
(1)   Gegenüber Verbrauchern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum aller Liefergegenstände (Waren, Gegenstände, Einbauten, eingebautes Mobiliar etc.) vor.

 

(2)   Gegenüber Unternehmern behält sich der Lieferant bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum aller Liefergegenstände (Waren, Gegenstände, Einbauten, eingebautes Mobiliar etc.) vor.

 

(3)   Handelt der Kunde als Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) im Voraus an den Lieferant ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferant gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

 

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG
(1)   Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Hiervon abweichend gilt:

 

· begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;

 

· hat der Lieferant die Wahl der Art der Behebung;

 

· beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.

 

(2)   Handelt der Kunde als Verbraucher, so wird er gebeten, angelieferte Waren mit offensichtlichen Transportschäden bei dem Zusteller zu reklamieren und den Lieferant hiervon in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dem nicht nach, hat dies keinerlei Auswirkungen auf seine gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

 

 

§ 9 HAFTUNG
(1)   Der Lieferant haftet dem Kunden aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

 

Der Lieferant haftet für Schäden:

· bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

· bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(2)   Verletzt der Lieferant fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird.

 

(3)   Im Übrigen ist eine Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter.

 

(4)   Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine ein Plan, eine Maßangabe oder Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat der Lieferant den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

 

 

§10 SCHADLOSHALTUNG BEI VERLETZUNG VON DRITTRECHTEN
Schuldet der Lieferant nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben des Kunden, hat der Kunde sicherzustellen, dass die dem Lieferanten von ihm zum Zwecke der Verarbeitung überlassenen Inhalte nicht die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte oder Markenrechte) verletzen. Der Kunde stellt den Lieferant von Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der Inhalte des Kunden durch den Lieferant diesem gegenüber geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.

 

§ 11 MITWIRKUNGSPFLICHT
(1)   Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.

 

(2)   Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch den Kunden, so haftet der Lieferant nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch den Kunden verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesem einzufordern. Sofern der Kunde Verbraucher ist, bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1168a ABGB davon unberührt.

 

(3)   Der Kunde hat im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Lieferant berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten vom Kunden zu fordern.

 

(4)   Beim Anliefern der Ware wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Lieferanten oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtgeld) in Rechnung gestellt.

 

(5)   Eventuell ergänzend erforderliche Maurer-, Zimmerer-, Schmiede-, Elektriker- und Malerarbeiten sind vom Kunden grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass der Lieferant umgehend mit der Montage beginnen kann, ist er berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten beim Kunden einzufordern.

 

(6)   Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.

 

(7)   Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.

 

(8)   Der Kunde ist - allenfalls auch unter Hinzuziehung eines dazu bevollmächtigten Dritten - verpflichtet, nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Leistung diese durch Unterfertigung eines Arbeitsblattes zu bestätigen.

 

(9)   Sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, bestätigt er dadurch die mängelfreie Vertragserfüllung.

 

§ 12 ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND
(1)   Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entzogen wird. Erfüllungsort sämtlicher Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden ist der Geschäftssitz des Lieferanten, auch bei Leistungserbringung an einem anderen Ort.

 

(2)   Ist der Kunde Unternehmer im Sinne der Ziffer 1.2, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes des Lieferanten vereinbart. Sowohl für Klagen des Unternehmers gegen den Verbraucher als auch für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer befindet sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz in der EU, aber nicht in Österreich hat. Hat der Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so kann er nur bei jenem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt liegt; Der Unternehmer kann diesfalls vom Kunden nur an seinem Geschäftssitz geklagt werden, sofern gesetzlich nicht ein anderer Gerichtsstand gegeben ist.